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Designrecht

In einer Welt, in der der Mensch vermehrt nach Individualität strebt, kann das Design für die Kaufentscheidung eines Produkts die entscheidende Rolle spielen und stellt damit einen wichtigen Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar. Durch ein geschütztes Design werden die eigenen Produkte vor Nachahmungen und Plagiaten geschützt. Mit der Eintragung eines Designs kann zu vergleichsweisen günstigen Kosten ein effektiver Rechtsschutz gegen solche Nachahmungen und Plagiate erreicht werden. Für drei Jahre nach der ersten Veröffentlichung des Designs besteht sogar ein europaweiter Schutz für ein Design, ohne dass eine Eintragung erforderlich ist.

 

Was schützt das Designrecht?

Das Designrecht schützt Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Schutzgegenstand kann dabei jeder industriell oder handwerklich erstellte Gegenstand, einschließlich der entsprechenden Verpackung sein. Der Designschutz erfasst sowohl die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes, wie beispielsweise eines Möbelstücks oder einer Maschine, als auch die Gestaltung einer Fläche, etwa eines Stoffes oder einer Tapete.

Dem Schutz nicht zugänglich ist etwa eine abstrakte Idee, bestimmte Stile oder Motive. Ausschließlich die konkrete Erscheinungsform eines Erzeugnisses ist schutzfähig.

 

Welche Voraussetzungen müssen für den Designschutz erfüllt sein?

Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist die Neuheit und die Eigenart des Designs. Neuheit bedeutet dabei, dass vor dem Anmeldezeitpunkt des Designs kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf dem Markt angeboten worden ist.

Eigenart bedeutet, dass das neue Design bei dem angesprochenen Personenkreis einen Gesamteindruck erweckt, der sich von dem Gesamteindruck bereits bekannter Designs unterscheidet.

Da die für die Eintragung eines Designs zuständigen Ämter die Neuheit und Eigenart eines Produktes nicht prüfen, ist es in aller Regel notwendig, vor der Registrierung eines Designs eine Designrecherche durchzuführen. Mit dieser Recherche werden identische oder verwechslungsfähige ältere, als Design geschützte Formen, ausfindig gemacht, um somit Konflikte mit Dritten möglichst zu vermeiden.

 

Welchen Schutzumfang haben Designs?

Designs können einen unterschiedlichen territorialen Schutzumfang haben. So entsteht ein deutsches Design durch die Eintragung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und genießt Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Entsprechendes gilt für nationale Designeintragungen in anderen Ländern.

Darüber hinaus kann ein Design auch EU-weiten Schutz genießen. Hierfür muss eine Anmeldung eines sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters (europäisches Design) bei dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgen.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit einer internationalen Registrierung des Designs. Hierdurch kann der Schutz auf alle Mitgliedsländer des Haager Abkommens, z.B. auf die Schweiz, erstreckt werden.

Die zeitliche Höchstschutzdauer des Designs beträgt 25 Jahre. Bei der Erstanmeldung beträgt die Schutzdauer grundsätzlich 5 Jahre. Diese kann durch regelmäßige Einzahlung von Gebühren bei dem jeweiligen zuständigen Amt für eine Höchstdauer von 25 Jahren aufrechterhalten werden.

 

Was ist ein nicht eingetragenes Design?

In der EU gibt es neben den eingetragenen Designs auch ein sogenanntes nicht eingetragenes Design. Dieses entsteht mit der Offenbarung in der EU, d.h. wenn das Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Im Unterschied zum eingetragenen Design beträgt die Schutzdauer des nicht eingetragenen Designs lediglich drei Jahre und kann nicht verlängert werden.

Ferner kann die gerichtliche Durchsetzung von Rechten aus einem nicht eingetragenen Design komplizierter und aufwendiger sein als die Durchsetzung von Rechten aus einem eingetragenen Design. Dies liegt daran, dass bei einem eingetragenen Design die gesetzliche Vermutung gilt, dass die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart vorliegen. Wer sich jedoch auf den Schutz eines nicht eingetragenen Designs berufen möchte, muss im Streitfall beweisen, dass die Schutzvoraussetzungen vorliegen, andernfalls verliert er den Rechtsstreit.

 

Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber und was ist bei einem Verletzungsfall zu unternehmen?

Fällt ein Produkt eines Dritten in den Schutzbereich eines Designs, stehen dem Inhaber eine Reihe von Ansprüchen gegenüber Nachahmern bzw. Plagiatoren zu. So hat der Inhaber eines geschützten Designs in diesem Fall einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei drohender Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist es unerheblich, ob den Verletzer eine Schuld trifft oder nicht.

Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte.

Liegt eine Designverletzung vor, müssen zeitnah die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. In aller Regel ist es zunächst sinnvoll, den Hersteller oder den Händler des Produktes abzumahnen. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, müssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann entweder durch eine einstweilige Verfügung im Rahmen des Eilrechtsschutzes oder durch eine Hauptsacheklage geschehen.

 

Welche weiteren Schutzrechte gibt es?

Designs bestehen neben anderen Rechten wie etwa den technischen Schutzrechten, dem Urheberrecht, dem Markenrecht und dem wettbewerblichen Leistungsschutz. Sie sollten daher mit diesen Rechten im Rahmen einer sachgerechten Schutzstrategie abgestimmt sein.

Sie beabsichtigen die Eintragung eines Designs oder sind Inhaber eines geschützten Designs, das von einem Dritten ohne Ihre Zustimmung kopiert wurde oder Sie werden wegen einer angeblichen Verletzung eines Designs in Anspruch genommen? In allen diesen Fällen können Sie sich an mich wenden. Auch für alle weiteren Fragen rund um das Designrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist auch als das Schutzrecht für Kreative bekannt und ist in Deutschland in dem Urheberechtsgesetz (UrhG) geregelt. Das Urheberecht schützt dabei das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Schöpfung und ermöglicht es diesem, sein Werk wirtschaftlich auszuschöpfen. Neben dem Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile, dient das Urheberrechtsgesetz auch dem Schutz des sog. Urheberpersönlichkeitsrechts, das die Bindung des Urhebers zu seinem Werk, etwa durch das Namensnennungsrecht am jeweiligen Werk, sicherstellen soll.

 

Was ist durch das Urheberrecht geschützt?

Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Unter diesen drei Begriffen fällt jedoch mehr als auf dem ersten Blick erscheint. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Darüber hinaus sind Werke der bildenden Kunst, Fotografien, Filmwerke, pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen geschützt, um einige Beispiele zu nennen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die vorbezeichneten Werke nicht automatisch urheberrechtlichen Schutz genießen. Vielmehr müssen diese Werke eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, die als Ergebnis eines unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schaffens- bzw. Gestaltungsprozesses qualifiziert werden kann. Vom Schutz ausgeschlossen sind also unbeabsichtigte oder zufällige Ergebnisse einer Handlung.

Das Urheberecht schützt auch nur das geschaffene Werk bzw. die Gestaltung und nicht etwa die Idee, auch wenn diese noch so kreativ sein mag. Allerdings ist das Werk nicht nur in seiner vollendeten Form geschützt. Vielmehr können auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen und ähnliches bereits die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen und somit ein schutzfähiges Werk darstellen.

 

Wie entsteht ein Urheberrechtsschutz?

Im Unterschied zu anderen Schutzrechten des geistigen Eigentums, wie etwa Patenten, Marken oder Designs, die erst mit einer Anmeldung in ein Register oder mit der Präsentation in der Öffentlichkeit Schutz genießen, entsteht der Urheberrechtsschutz bereits mit der Schöpfung des Werkes. Es bedarf weder einer Eintragung in ein Register noch einer Präsentation in der Öffentlichkeit. So kann beispielsweise das Manuskript eines Autors oder das Gemälde eines Künstlers, welches nie veröffentlichte wurde, Urheberrechtsschutz genießen.

 

Wer ist der Urheber eines Werkes?

Der Urheber eines Werks ist gesetzlich definiert als der Schöpfer des Werks. Auch hier unterschiedet sich das Urheberrecht von anderen Schutzrechten, denn im Gegensatz zu der Inhaberschaft von Marken oder Designs, kann die Urheberschaft eines Werkes nicht auf einen Dritten übertragen werden. Dritte können vielmehr ein fremdes Werk ausschöpfen, wenn ihnen ein Nutzungsrecht bzw. eine Lizenz vom Urheber gewährt wird.

Sind mehrere Personen an der Schaffung eines gemeinsamen Werkes beteiligt, werden sie Miturheber und können ihre Urheberrechte gemeinsam ausüben.

 

Was sind Leistungsschutzrechte?

Leistungsschutzrechte schützen grundsätzlich die Tätigkeit der Vermittlung fremder Werke an die Öffentlichkeit.  So erhält beispielsweise der Interpret eines Musikstücks ein Leistungsschutzrecht für seine konkrete Darbietung, während das Urheberrecht am Musikstück bzw. am Text gesondert geschützt ist. Neben der künstlerischen Interpretation eines Werkes schützt das Leistungsschutzrecht auch Leistungen in Form von wesentlichen Investitionen oder technische und organisatorische Leistungen, wie beispielsweise die Leistung eines Tonträgerherstellers oder Sendeunternehmens, die das eigentliche Werk lediglich verarbeiten.

Ein Leistungsschutzrecht, dass sich ausnahmsweise nicht von einem bereits existierenden Werk ableitet, ist das Recht an einem Lichtbild. Lichtbilder sind Fotografien jeglicher Art, welche die Werksqualität nicht erreichen. Damit genießen etwa alltägliche Familienfotos, Urlaubsfotos oder sonstige Schnappschüsse einen gewissen Schutz. Dieser Schutz entsprich jedoch nicht demjenigen eines Lichtbildwerkes, welches eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, etwa durch einen künstlerischen Umgang mit Licht und Schatten.

 

Wie lange besteht der Urheberrechtsschutz?

Urheberrechte an einem Werk erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bei mehreren Urhebern, nach dem Tod des letzten Miturhebers) und werden damit gemeinfrei. Ab diesem Zeitpunkt kann das Werk also von jedem beliebigen Dritten uneingeschränkt verwendet werden.

Für Leistungsschutzrechte gilt eine kürzere Schutzdauer. Die Schutzdauer variiert hier zwischen 25 und 70 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsschutzrechts.

 

Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber und was ist bei einem Verletzungsfall zu unternehmen?

Wird ein geschütztes Werk ohne die Zustimmung des Rechteinhabers verwertet oder wird gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht verstoßen, stehen dem Rechteinhaber neben den Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen, die verschuldensunabhängig sind, insbesondere Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte zu.

In einem Verletzungsfall müssen zeitnah die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. In aller Regel ist es zunächst sinnvoll, den Verletzer abzumahnen und ihn damit aufzufordern, die Verletzung einzustellen und in Zukunft zu unterlassen. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, müssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann entweder durch eine einstweilige Verfügung im Rahmen des Eilrechtsschutzes oder durch eine Hauptsacheklage geschehen.

Ich helfe Ihnen nicht nur bei der Durchsetzung Ihrer Schutzrechte im Falle einer Verletzung, sondern auch wenn Sie wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus liegt meine Kompetenz auch im Urhebervertragsrecht. Hier unterstütze ich Sie bei der Gestaltung von Lizenzverträgen und bei der Übertragung von Nutzungsrechten und sorge dafür, dass Sie Ihre Werke optimal ausschöpfen können.