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Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist Gegenstand der häufigsten Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Daher wird es auch Lauterkeitsrecht genannt. Sämtliche Regelungen des Wettbewerbsrechts geben vor, wie ein fairer Wettbewerb ablaufen soll und wie sich die einzelnen Marktteilnehmer verhalten müssen. Gleichzeitig verbieten die Regelungen des Wettbewerbsrechts die Verschaffung von unangemessenen Vorteilen durch irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken. Die wichtigsten Regelungen sind in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten. Daneben gibt es zahlreiche Gesetze, welche Sonderregeln für das Wettbewerbsrecht und Marktverhalten für spezielle Produkte enthalten wie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Überwachung und Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erfolgt grundsätzlich durch private Rechtsdurchsetzung mittels Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen sowie Klageverfahren.

 

Die Abmahnung

Die Abmahnung dient dazu, dem Rechtsverletzer eine Warnung zu erteilen und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Mit der Abmahnung werden in der Regel Unterlassungsansprüche geltend gemacht, allerdings auch Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, sowie Abmahnkosten. Mit der Abmahnung erfolgt in der Regel auch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten. In den meisten Fällen werden Abmahnungen von Wettbewerbern durch einen Rechtsanwalt für einen Konkurrenten ausgesprochen, es können aber auch spezielle abmahnbefugte Verbände die Abmahnung aussprechen.

 

Die Unterlassungserklärung

Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die abgemahnte irreführende oder aggressive geschäftliche Handlung zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung muss kombiniert werden mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung. Nur in diesem Fall wird die Unterlassungserklärung einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt, da nur im Falle des Versprechens der Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe für den Verstoß gegen die eigene Erklärung diese als hinreichend ernst gemeint aufgefasst wird.

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte alles Erforderliche und in seiner Macht Stehende zu tun, um zukünftige wiederholte Verstöße zu vermeiden. Inhalt dieser Verpflichtung ist nicht nur die Unterlassung selbst, sondern auch eine aktive Handlung gegenüber Dritten. So muss beispielsweise eine Information gegenüber seinen Vertriebspartnern über die Einstellung einer Werbung mit der Aufforderung erfolgen, diese unverzüglich zu unterlassen. Die Rechtsprechung stellt hierzu strenge Maßstäbe an und fordert unter anderem bei der Information des Dritten eine Aufklärung über die dem Abgemahnten drohenden Nachteile in Textform, also mindestens per E-Mail. Wenn der Abgemahnte diese Verpflichtungen nicht einhält und gegen seine Unterlassungserklärung verstößt, muss er die versprochene Vertragsstrafe zahlen.

 

Der Rechtsmissbrauch

Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden Wettbewerbsverstöße über Abmahnung von Wettbewerbswerber zu ahnden. Dieses System hat sich bewährt und ist effektiv. Allerdings gibt es auch immer wieder Abmahnungen, die unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich sind. Als Beispiele sind hier insbesondere Massenabmahnungen von Verstößen gegen Informationspflichten zur Online-Streitschlichtung zu nennen. Wenn das Wettbewerbsrecht aus sachfremden Gründen benutzt werden soll, um Konkurrenten zu schädigen oder Anwaltskosten zu erzeugen, besteht sowohl im Wettbewerbsrecht als auch in anderen Rechtsgebiete außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsschutz.

Seit Dezember 2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft, welches unter anderem den Rechtsmissbrauch von Abmahnung verhindern soll. Hier wurden unter anderem folgende Regelung aufgestellt:

– Wettbewerber müssen tatsächlich in dem relevanten Markt geschäftlich tätig sein

– Abmahnvereine müssen ab Oktober 2021 auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein

– Missbräuchlich Abgemahnte besitzen einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverteidigung

– Abmahnkosten für Mitbewerber entfallen, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder gegen die DSGVO handelt

– Wettbewerber dürfen keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe fordern, wenn erstmalig eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird

– Die Vertragsstrafe bei Verstößen sowie der Streitwert des Gerichtsverfahrens wird bei einfach gelagerten Fällen auf maximal 1.000 € begrenzt

– Die Wahl des Gerichtes (Fliegender Gerichtsstand) wird bei Verstößen im Internet beschränkt

 

Die Wettbewerbsverstöße

Mit dem Wettbewerbsrecht kann man jeden Verstoß gegen ein Gesetz abmahnen, das dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Es sind also nicht nur die Vorschriften im Wettbewerbsrecht (UWG) relevant, sondern grundsätzlich jedes Gesetz, das im Interesse der am Markt Beteiligten das Verhalten regelt, um die Interessen anderer zu schützen. Dies können beispielsweise Vorschriften aus dem Bereich der Produktsicherheit ebenso sein wie Vorschriften zur Produktkennzeichnung sein, die die Verbraucher vor Gefahren schützen und hinreichend informieren sollen.

Des Weiteren dient das Wettbewerbsrecht auch dem Schutz der Wettbewerber, ihrer Marken und Produkte von rufschädigenden Äußerungen und Nachahmungen.

Als einer der wichtigsten Bereiche regelt das Wettbewerbsrecht die Werbung. Das Wettbewerbsrecht bestimmt den Inhalt, Zeitpunkt und Ort, an dem Informationen bei Werbekampagnen wie Gewinnspielen, Rabattaktionen, und Kundenbindungssystemen durch den Werbenden mitgeteilt werden müssen. Des Weiteren bestimmt es die Abmahnfähigkeit von in der Praxis wichtigen Werbungen wie Schleichwerbungen, vergleichenden, rufschädigenden oder diskriminierenden Werbungen.

Darüber hinaus regelt das Wettbewerbsrecht die Neukundenakquise, das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern und stellt die zu beachtenden Vorgaben der Kundenansprache gegenüber Bestandskunden und Neukunden, E-Mail-Werbung und Newslettern auf.

 

Die Verantwortlichkeit für Wettbewerbsverstöße

Das Wettbewerbsrecht wird maßgeblich durch gerichtliche Entscheidungen geprägt, sodass für die Entwicklung von Werbekampagnen, aber auch eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Werbung, Erfahrungswerte eine maßgebliche Rolle spielen.

Diese rechtlichen Fragen der Haftung und Verantwortlichkeit für wettbewerbswidrige Handlungen betreffen sowohl die werbenden Unternehmen als auch Werbeagenturen. Im Außenverhältnis haften zwar nur die werbenden Unternehmen sowie ihre Organe für alle wettbewerbswidrigen Handlungen. Im Innenverhältnis obliegt es allerdings der Werbeagentur zur Herstellung einer rechtmäßigen Werbung.

 


Online-Marketing

Online-Marketing ist für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung und gewinnt in der Vertriebsstrategie zunehmend an größerer Bedeutung. Ich verfüge über langjährige Expertise in allen rechtlichen Fragen über das Online-Marketing einschließlich des Direkt-Marketings und datenschutzrechtlicher Fragen, da ich Unternehmen, Werbeagenturen und eine Konferenz zum Online-Marketing berate.

Hierbei geht es zum einen um die Überprüfung, ob eine Webseite die gesetzlichen Vorgaben aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht erfüllt. Zum anderen sind die Regelungen zu Online Marketingstrategien aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO und SEA) maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt wie insbesondere im Keyword Advertising, Affiliate und Ambush Marketing sowie dem Native Advertising, so dass wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Online-Marketing helfen können, den Überblick zu behalten.

Hierbei besitze ich auch eine ausgewiesene Erfahrung im Viral und Social Media Marketing sowie dem Einsatz von Influencern. Mein Beratungsspektrum erfasst die Planung und Umsetzung Ihrer Werbe- und Marketingkampagne auch unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit Ihres Social Media Profils. Im Zeitalter der Social Media Plattformen spielt es eine immer größere Rolle, was online erlaubt ist und was nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie eine geschäftliche Seite betreiben. Ich unterstütze Sie bei rechtssicheren Unternehmensauftritten, um die vielen Fallstricke bei der Nutzung von Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram oder Twitter zu umgehen. Mein Leistungsspektrum umfasst:

– Rechtliche Absicherung von Werbekonzepten

– Rechtliche Beratung Ihrer Online-Marketing Kampagnen

– Rechtliche Überprüfung Ihres Social Media-Auftritts

– Rechtliche Beratung zu Gewinnspielen und Rabattaktionen mit dem Entwurf von Teilnahmebedingungen

– Werbungsprüfungen, insbesondere vergleichender und irreführender Werbung

– Überprüfung von Preisangaben und Kennzeichnungspflichten

– Influencer Marketing, Schleichwerbung, und Kennzeichnungspflichten

– Datenschutzrechtliche Beratung

 

Medienrecht

Die Berichtserstattung über politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ereignisse im Fernsehen, Hörfunk, Presse oder Internet führt oftmals zu Streitigkeiten zwischen den von der Berichtserstattung Betroffenen und den Medien. Dies gilt zunehmend auch für die Bewertung von Produkten und Unternehmen im Internet, da nicht nur Menschen, sondern auch Unternehmen ihr Persönlichkeitsrecht in Anspruch nehmen können. In diesem Bereich spielt nicht nur die rechtliche Bewertung unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit, sondern auch die Vermeidung von negativen Reaktionen im Online-Bereich (Shit-Storms), insbesondere auf den sozialen Netzwerken, eine wichtige Rolle. Auch hier biete ich Ihnen aufgrund meines Erfahrungsschatzes folgendes Leistungsspektrum an:

– Löschung von Google Einträgen unter Angabe Ihres Namens mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder veralteten Berichten

– Entfernung von negativen Bewertungen aus Suchmaschinen, Bewertungsportalen oder Plattformen

– Vorgehen gegen Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen

– Durchsetzung Ihrer Rechte am eigenen Bild und Wort

– Unterbindung von Ehrverletzungen in sozialen Netzwerken